26.12.10

SAP Note 15871 - Arbeitsentgelt im Beitragsnachweis

Symptom:

Stichwort: Arbeitsentgelt
Im Teil Beitragsabrechnung im gesetzlichen SV-Beitragsnachweis
(Report RPCSVBD0) wird als Arbeitsentgelt nur das SV-pflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausgewiesen.

Weitere Begriffe
Ursache und Voraussetzungen

In der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) ist abgelegt, welche Angaben im gesetzlichen Beitragsnachweis erforderlich sind.

Lösung
Im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 9. November 1989 wird die neue Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 erläutert. Diese Verordnung trat zum 01.07.1989 in Kraft. Hier wird aufgeführt, welche Angaben die Beitragsabrechnung zu enthalten hat. Es wird nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angegeben. Das ungekürzte Arbeitsentgelt wird nicht aufgeführt und braucht somit nicht ausgewiesen werden.
Wir haben die Änderungen der neuen BÜVO im HR-Beitragsnachweis so realisiert, daß das Arbeitsentgelt weiterhin ausgewiesen wird, der Betrag jedoch auf die RV-Beitragsbemessungsgrenze gekürzt wird.

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